141.115
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Grundsätze
Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Grundsätze
1. Die Bewilligung einer Weiterbildung und die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten (Kurs- und Reisekosten, Entlöhnung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richten sich nach dem Interessegrad des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeitenden gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Die Grundlage für die Beitragsleistung bilden die von der gewählten Bildungsstätte vorgesehenen Kosten für die Normalstudiendauer. Der Arbeitgeber leistet keine Beiträge für Kursteile oder Prüfungen, die wiederholt werden müssen.
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