141.115
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Zuständige Stellen
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Zuständige Stellen
1. Für die Bewilligung einer Weiterbildung bzw. für die Festlegung der Kostenübernahme im Rahmen des Budgets sind zuständig
a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter sowie die Departementssekretärin oder der Departementssekretär bei einer Weiterbildung bis zu fünf Arbeitstagen je Weiterbildungsantrag sowie für die Übernahme von Kurskosten bis Fr. 5 000.-;
b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in allen übrigen Fällen.
2. Das Personalamt ist vor der Bewilligung anzuhören, wenn bei einer Weiterbildung die Kurskosten Fr. 3 000.- überschreiten.