141.115
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Weiterbildungsgesuche
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Weiterbildungsgesuche
1. Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.