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141.115 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Weiterbildungsgesuche

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Weiterbildungsgesuche

1. Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.

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