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141.115 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Förderung und Unterstützung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Förderung und Unterstützung

1. Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für eine zweckmässige Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Pro Jahr sind für die Mitarbeitenden zwei Weiterbildungstage anzustreben.

2. Das Personalamt berät und unterstützt Vorgesetzte und Mitarbeitende insbesondere bei nicht fachtechnischen Weiterbildungsmassnahmen.

3. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die erworbenen Kenntnisse optimal anzuwenden.

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