141.115
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Begriff
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Begriff
1. Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase an einer Fach-, Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt.
2. Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fernkurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms oder Nachdiplomstudien.