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141.115 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 2003 des Finanzdepartements wird aufgehoben.

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