141.115
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 2003 des Finanzdepartements wird aufgehoben.