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141.115 CH-OW

Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Ausnahmefälle

Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen
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Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Ausnahmefälle

1. In besonderen Fällen wie Krankheit, Invalidität, Aufhebung der Stelle oder endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nach Anhörung des Personalamtes auf die Rückerstattung der geleisteten Kosten des Arbeitgebers ganz oder teilweise verzichten.

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