141.115
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung
Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung
1. Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten des Arbeitgebers oder einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags.
2. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes.
3. Die Verpflichtungszeit im Sinne von Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten.
4. Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.