141.115
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Austritt während der Weiterbildung
Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Austritt während der Weiterbildung
1. Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes.
3. Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.