Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - b. Verpflichtungszeit
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · b. Verpflichtungszeit
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet sich mit dem Weiterbildungsvertrag, das Anstellungsverhältnis nach abgeschlossener Weiterbildung während einer bestimmten Dauer (Verpflichtungszeit) fortzusetzen. Die Verpflichtungszeit wird wie folgt festgelegt (Beträge in Fr.)
Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesenentschädigung) | Verpflichtungszeit
bis 5 000.- | keine
über 5 000.- bis 12 500.- | 12 Monate
über 12 500.- bis 20 000.- | 24 Monate
über 20 000.- | 36 Monate
2. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss bzw. Ende der Weiterbildung. Massgebend ist das Ausstelldatum des entsprechenden Zertifikats des Weiterbildungsinstituts. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Zertifikat unaufgefordert dem Vorgesetzten und dem Personalamt zuzustellen. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung einzureichen.