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141.115 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung geregelt.

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