141.115
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2. Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung geregelt.