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141.114 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Zulagen für Nacht- und Sonntagsdienst

Zulagen
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Zulagen für Nacht- und Sonntagsdienst

1. Nacht- und Sonntagsdienst wird je Stunde mit einer Zulage von Fr. 5.- entschädigt. Die Zulage für Nacht- und Sonntagsdienst kann nicht kumuliert werden. Die gesetzlichen Feiertage gelten als Sonntage.

2. Für die Kantonspolizei gelten folgende berufsbedingte Bestimmungen: Nacht- und Sonntagszulage können kumuliert werden. Der Dienst am Samstag wird wie der Sonntagsdienst entschädigt. Je Stunde wird folgende Zulage ausgerichtet (Beträge in Fr.)

a. Einsatz nach Arbeitsplan: 5.-

b. Einsatz aus dem Bereitschaftsdienst: 8.-

c. Einsatz nach unvorhersehbarem Aufgebot: 11.-

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