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141.114 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Unterkunft

Verpflegung und Unterkunft
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Unterkunft

1. Muss auswärts übernachtet werden, so werden die Unterkunftskosten entschädigt. Die Unterkunft ist situations- und auftragsgerecht zu wählen.

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