141.114
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Unterkunft
Verpflegung und Unterkunft
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Unterkunft
1. Muss auswärts übernachtet werden, so werden die Unterkunftskosten entschädigt. Die Unterkunft ist situations- und auftragsgerecht zu wählen.