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141.114 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Verpflegung

Verpflegung und Unterkunft
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Verpflegung

1. Ist auswärts eine Mahlzeit notwendig, so wird diese pauschal nach folgenden Ansätzen entschädigt, soweit dieser Aufwand nicht durch eine Pauschale abgegolten oder durch Dritte übernommen wird (Beträge in Fr.)

a. Hauptmahlzeit: 22.-

b. Rucksackverpflegung: 14.-

c. Verpflegung bei Nachtdienst, sofern dieser länger als vier Stunden dauert, sowie Morgenessen: 14.-

2. Bei besonderen Anlässen können auch die Aufwendungen für Gäste über die Spesen abgerechnet werden.

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