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141.114 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen

Dienstfahrten
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen

1. Pro Kilometer werden entschädigt

a. 65 Rappen für Personenwagen;

b. 35 Rappen für Motorräder.

2. ...

3. Damit sind alle Ansprüche aus der Benützung der Privatfahrzeuge abgegolten, mit Ausnahme von Parkgebühren sowie von Schäden, die der Kanton durch eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung abdeckt. Ein allfälliger Versicherungsselbstbehalt geht zu Lasten des Kantons.

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