141.114
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen
Dienstfahrten
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen
1. Pro Kilometer werden entschädigt
a. 65 Rappen für Personenwagen;
b. 35 Rappen für Motorräder.
2. ...
3. Damit sind alle Ansprüche aus der Benützung der Privatfahrzeuge abgegolten, mit Ausnahme von Parkgebühren sowie von Schäden, die der Kanton durch eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung abdeckt. Ein allfälliger Versicherungsselbstbehalt geht zu Lasten des Kantons.