141.114
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Dienstfahrten
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln
1. Als Reisespesen werden die Kosten für Einzelfahrten bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entschädigt. Ist die Verwendung von Abonnementen (z. B. Halbtaxabo) voraussichtlich günstiger, so sind diese zu verwenden. In diesen Fällen werden die vollen Kosten für die Abonnemente und die dadurch verminderten Fahrkosten vergütet.
2. Bei Verwendung von Generalabonnementen der SBB wird der jeweilige halbe Fahrpreis entschädigt.
3. Dem oberen und mittleren Kader und Angestellten ab Funktionsstufe 7 werden Fahrausweise erster Klasse vergütet. Bei gemeinsamen Fahrten mit Angestellten, die Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse haben, besteht auch für die weiteren mitreisenden Angestellten Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse.