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141.114 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Verkehrsmittel

Dienstfahrten
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Verkehrsmittel

1. Privatfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden oder unzweckmässig ist. Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, so geht dessen Benützung der Verwendung des Privatfahrzeuges vor.

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