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141.114 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Entschädigungspauschale für Regierungsmitglieder

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Entschädigungspauschale für Regierungsmitglieder

1. Die monatliche pauschale Entschädigung der Regierungsmitglieder für Spesen und Repräsentation nach Art. 6 Abs. 1 des Behördengesetzes ist wohnsitzabhängig und beträgt für (Beträge in Fr.)

a. Sarnen: 900.-

b. Kerns: 960.-

c. Sachseln: 975.-

d. Alpnach: 1 015.-

e. Giswil: 1 100.-

f. Lungern: 1 245.-

g. Engelberg: 1 600.-

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