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141.114 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Grundsätze

1. Mit den Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft werden die bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen notwendigerweise entstehenden Kosten ersetzt.

2. Dienstreisen sind auf das Notwendige zu beschränken sowie kostensparend und umweltbewusst auszuführen.

3. Erweist sich die Abrechnung gemäss den folgenden Bestimmungen in einzelnen Fällen als ausgesprochen unzweckmässig, so können Pauschalentschädigungen vereinbart werden. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet nach Rücksprache mit dem Personalamt.

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