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141.114 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten ab 1. Mai 2000, Art. 3 rückwirkend ab 1. Juli 1999 in Kraft.

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