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141.114 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben

a. die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen an die kantonalen Beamten und Angestellten vom 29. Oktober 1991;

b. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Strassenunterhaltspersonals vom 22. Februar 1994;

c. der Regierungsratsbeschluss über die Zulagenregelung für die Polizeibeamten vom 27. Dezember 1973.

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