141.114
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben
a. die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen an die kantonalen Beamten und Angestellten vom 29. Oktober 1991;
b. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Strassenunterhaltspersonals vom 22. Februar 1994;
c. der Regierungsratsbeschluss über die Zulagenregelung für die Polizeibeamten vom 27. Dezember 1973.