Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Abgeltungen
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Abgeltungen
1. Den Angestellten werden folgende zusätzliche Abgeltungen ausbezahlt (Beträge in Fr.)
1. Besondere Abgeltungen
a. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an die Kantonspolizei; die Abstufung und Verteilung an die Korpsangehörigen erfolgt durch das Polizeikommando: 15 000.-/Jahr
b. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an das Strasseninspektorat; die Abstufung und Verteilung an die einzelnen Angestellten erfolgt durch den Strasseninspektor: 7 000.-/Jahr
c. * Alpine Einsatzgruppe und andere Sondergruppen im Spezialeinsatz der Kantonspolizei: 50.-/Einsatztag
d. Angestellte der Kantonspolizei in der Aussenfahndung zusätzliche Spesenabgeltung pauschal: 50.-/Monat
2. Entschädigungen für Polizeihunde
a. nach bestandenem Einsatztest: 1 000.- einmalig
b. für jede weitere Brevetstufe: 300.- einmalig
c. Futtergeld: 150.-/Monat
d. Bei krankheitsbedingtem Abgang eines Hundes oder bei Abgang im dienstlichen Einsatz: bis 3. Einsatzjahr: 500.-, bis 6. Einsatzjahr: 750.-, bei Einsatzende nach dem 6. Einsatzjahr: 1 000.-
e. notwendige Zusatzausrüstungen sowie tierärztliche Versorgung nach Aufwand.
3. * Entschädigungen für Schweisshunde
a. Futtergeld: 150.-/Monat
b. tierärztliche Versorgung nach Aufwand