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141.114 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Abgeltungen

Zulagen
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Abgeltungen

1. Den Angestellten werden folgende zusätzliche Abgeltungen ausbezahlt (Beträge in Fr.)

1. Besondere Abgeltungen

a. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an die Kantonspolizei; die Abstufung und Verteilung an die Korpsangehörigen erfolgt durch das Polizeikommando: 15 000.-/Jahr

b. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an das Strasseninspektorat; die Abstufung und Verteilung an die einzelnen Angestellten erfolgt durch den Strasseninspektor: 7 000.-/Jahr

c. * Alpine Einsatzgruppe und andere Sondergruppen im Spezialeinsatz der Kantonspolizei: 50.-/Einsatztag

d. Angestellte der Kantonspolizei in der Aussenfahndung zusätzliche Spesenabgeltung pauschal: 50.-/Monat

2. Entschädigungen für Polizeihunde

a. nach bestandenem Einsatztest: 1 000.- einmalig

b. für jede weitere Brevetstufe: 300.- einmalig

c. Futtergeld: 150.-/Monat

d. Bei krankheitsbedingtem Abgang eines Hundes oder bei Abgang im dienstlichen Einsatz: bis 3. Einsatzjahr: 500.-, bis 6. Einsatzjahr: 750.-, bei Einsatzende nach dem 6. Einsatzjahr: 1 000.-

e. notwendige Zusatzausrüstungen sowie tierärztliche Versorgung nach Aufwand.

3. * Entschädigungen für Schweisshunde

a. Futtergeld: 150.-/Monat

b. tierärztliche Versorgung nach Aufwand

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