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141.114 CH-OW

Art. 10b Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Zulagen für Führungs- und Zusatzaufgaben

Zulagen
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Art. 10b Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Zulagen für Führungs- und Zusatzaufgaben

1. Prorektoren und Prorektorinnen an der Kantonsschule und am Berufs- und Weiterbildungszentrum erhalten für ihre Führungsaufgabe (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) eine Zulage von Fr. 500.- monatlich.

2. Bei der Kantonspolizei erhalten (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) die Fachverantwortlichen in den Abteilungen, die Stellvertretungen der Gruppenleitungen und die Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Kommandoabteilung eine Zulage von Fr. 200.- monatlich.

3. Bei Vakanzen in Führungspositionen oder Arbeitsausfall von Mitarbeitenden infolge Krankheit oder Unfall von mehr als einem Monat kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unter Einbezug des Personalamts eine befristete Zulage abgestuft bis höchstens Fr. 500.- pro Monat bewilligt werden.

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