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141.114 CH-OW

Art. 10a Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Ferienentschädigung für Zulagen auf Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst

Zulagen
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Art. 10a Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Ferienentschädigung für Zulagen auf Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst

1. Wer regelmässig, das heisst in der Regel während mindestens vier Monaten pro Kalenderjahr, Nacht-, Sonntags- oder Bereitschaftsdienst leistet, hat auf den dafür gewährten Zulagen während den Ferien Anspruch auf anteilmässige Entschädigung.

2. Pauschale Zulagen-Entschädigungen sind davon ausgenommen.

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