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141.114 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Zulagen für Bereitschaftsdienst

Zulagen
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Zulagen für Bereitschaftsdienst

1. Anspruch auf Zulagen für Bereitschaftsdienst hat, wer auf Anordnung der Vorgesetzten zu den von ihnen bezeichneten Zeiten und Vorgaben Bereitschaftsdienst leistet.

2. Bereitschaftsdienst wird an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen je Stunde mit Fr. 6.- und an den übrigen Tagen je Stunde mit Fr. 4.-entschädigt.

3. Anstelle der Stundenentschädigung werden folgende Pauschalen ausgerichtet (Beträge in Fr.)

a. besondere Pikettpauschalen

1. * Kantonspolizei für Polizeioffiziere gesamthaft: 22 000.-/Jahr

2. * Staatsanwaltschaft für Staatsanwälte/-innen gesamthaft: 16 500.-/Jahr

3. * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesamthaft: 6 000.-/Jahr

b. Strassenunterhaltspersonal

1. Bereitschaftsdienstverantwortung für eine Einsatzgruppe: 3 750.-/Winter

2. Bereitschaftsdienstverantwortung für die Bergstrecken Grafenort - Engelberg: 3 750.-/Winter

3. Übrige Angestellte im Winterbereitschaftsdienst: 2 750.-/Winter

4. Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- sowie einer Sonntags- oder Nachtdienstzulage ist nicht zulässig ausser die Entschädigung der Bereitschaftsdienstzulage wird in Form einer Pauschale ausgerichtet.

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