141.114
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung.
2. Soweit das Behördengesetz keine besondere Regelung enthält, gelten sie auch für die Behörden- und Kommissionsmitglieder.