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141.114 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung.

2. Soweit das Behördengesetz keine besondere Regelung enthält, gelten sie auch für die Behörden- und Kommissionsmitglieder.

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