141.113
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Grundsatz
Gleitende Arbeitszeit
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Grundsatz
1. Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende frei gewählt werden, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschränkungen angeordnet werden.