Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.113 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Grundsatz

Gleitende Arbeitszeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Grundsatz

1. Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende frei gewählt werden, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschränkungen angeordnet werden.

← Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung Geltungsbereich Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →