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141.113 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Zeiterfassung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Zeiterfassung

1. Die Mitarbeitenden erfassen ihre Arbeitszeit täglich und persönlich. Angeordnete Überstunden sind gesondert auszuweisen.

2. Das Personalamt erarbeitet und führt die Parameter für die Zeiterfassung und erstellt Personalkennzahlen anhand von periodischen Auswertungen.

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