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141.113 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Absenzen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Absenzen

1. Sind Mitarbeitende am Erscheinen zur Arbeit verhindert, so haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden.

2. ...

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