141.113
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Absenzen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Absenzen
1. Sind Mitarbeitende am Erscheinen zur Arbeit verhindert, so haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden.
2. ...