Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Abwesenheiten
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Abwesenheiten
1. Als bezahlte Abwesenheiten gelten
a. Ferien;
b. Dienstleistungen gemäss Art. 39 Personalverordnung;
c. Ausübung eines öffentlichen Amtes mit Bewilligung des Regierungsrats (bedarfsabhängig für Sitzungen, bis höchstens zehn Tage);
d. bezahlter Urlaub;
e. besondere Familienangelegenheiten;
f. dienstliche Abwesenheit;
g. Aus- und Weiterbildung;
h. Krankheit, Kur;
i. Unfall;
k. * ...
2. Alle übrigen Abwesenheiten sind unbezahlt und haben in der Regel ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen.
3. Für bezahlte Abwesenheiten wird die ausgefallene Arbeitszeit, höchstens jedoch die Tagessollarbeitszeit und bei der Jahresarbeitszeit höchstens 8,4 Stunden entsprechend dem vereinbarten Pensum angerechnet; bei Weiterbildungen höchstens 8,4 Stunden und bei dienstlichen Abwesenheiten die tatsächliche Arbeitszeit, höchstens jedoch 10,5 Stunden.