141.113
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Block- und Gleitzeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Block- und Gleitzeiten
1. Als Blockzeiten gelten die Arbeitszeiten
a. von 08.30 bis 11.30 Uhr und
b. von 14.00 bis 16.00 Uhr.
2. Die Blockzeit gilt als verpflichtende Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit.
3. Die übrige Zeit des Arbeitszeitrahmens nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gilt als Gleitzeit.