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141.113 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Block- und Gleitzeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Block- und Gleitzeiten

1. Als Blockzeiten gelten die Arbeitszeiten

a. von 08.30 bis 11.30 Uhr und

b. von 14.00 bis 16.00 Uhr.

2. Die Blockzeit gilt als verpflichtende Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit.

3. Die übrige Zeit des Arbeitszeitrahmens nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gilt als Gleitzeit.

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