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141.113 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Öffnungszeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Öffnungszeiten

1. Die Schalter und die Telefonzentrale sind von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 11.45 Uhr und zwischen 13.30 und 17.00 Uhr besetzt; vor Feiertagen bis 16.00 Uhr.

2. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann bei Bedarf die Öffnungszeiten im Einzelfall oder generell verlängern oder verkürzen.

3. Besprechungen sind mit gegenseitiger Terminabsprache auch ausserhalb der Schalteröffnungszeiten möglich.

4. Der Regierungsrat legt jährlich fest, an welchen Tagen neben den bezahlten Urlaubstagen gemäss Art. 19 Abs. 1 der Personalverordnung die kantonale Verwaltung geschlossen bleibt. Diese Tage werden als normale Arbeitstage berechnet.

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