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141.113 CH-OW

Art. 3a Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Telearbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3a Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Telearbeit

1. Die Mitarbeitenden können im Einvernehmen mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher ihre Arbeit teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten. Das Finanzdepartement erlässt Vollzugsrichtlinien für die Telearbeit.

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