141.113
CH-OW
Art. 3a Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Telearbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3a Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Telearbeit
1. Die Mitarbeitenden können im Einvernehmen mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher ihre Arbeit teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten. Das Finanzdepartement erlässt Vollzugsrichtlinien für die Telearbeit.