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141.113 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Arbeitszeitrahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Arbeitszeitrahmen

1. Die Arbeit wird in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr geleistet.

2. Dauert die Arbeitszeit am gleichen Tag mehr als sieben Stunden, muss eine unbezahlte Pause (in der Regel Mittagspause) von mindestens 30 Minuten bezogen werden.

3. Die Angestellten haben im Rahmen der Normalarbeitszeit je Halbtag Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten.

4. Benötigen Mitarbeitende zusätzliche Pausen, insbesondere Rauchpausen, muss während dieser Zeit ausgestempelt werden.

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