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141.113 CH-OW

Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.

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