141.113
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.