Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.113 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Arbeitszeitmodelle

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Arbeitszeitmodelle

1. In der kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit (Art. 9 bis 12 dieser Ausführungsbestimmungen).

2. Die für die Anstellung zuständigen Vorgesetzten können ihren Angestellten, soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, folgende Arbeitszeitmodelle bewilligen

a. Bandbreitenmodell (Art. 13 und 14 dieser Ausführungsbestimmungen);

b. Jahresarbeitszeitmodell (Art. 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen).

3. Die allgemeinen Bestimmungen gelten auch für das Bandbreiten- oder Jahresarbeitszeitmodell, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen für diese Arbeitszeitmodelle nicht besondere Vorschriften aufgestellt werden; keine Anwendung finden auf diese beiden Modelle die Bestimmungen über die Nachtarbeit, die Ruhetagsarbeit und die Inkonvenienzzulagen.

← Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung Geltungsbereich Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →