Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Arbeitszeitmodelle
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Arbeitszeitmodelle
1. In der kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit (Art. 9 bis 12 dieser Ausführungsbestimmungen).
2. Die für die Anstellung zuständigen Vorgesetzten können ihren Angestellten, soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, folgende Arbeitszeitmodelle bewilligen
a. Bandbreitenmodell (Art. 13 und 14 dieser Ausführungsbestimmungen);
b. Jahresarbeitszeitmodell (Art. 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen).
3. Die allgemeinen Bestimmungen gelten auch für das Bandbreiten- oder Jahresarbeitszeitmodell, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen für diese Arbeitszeitmodelle nicht besondere Vorschriften aufgestellt werden; keine Anwendung finden auf diese beiden Modelle die Bestimmungen über die Nachtarbeit, die Ruhetagsarbeit und die Inkonvenienzzulagen.