141.113
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Ausführungsbestimmungen über die gleitende Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 7. April 1987 werden aufgehoben.