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141.113 CH-OW

Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die gleitende Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 7. April 1987 werden aufgehoben.

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