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141.113 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Vollzugsrichtlinien

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Vollzugsrichtlinien

1. Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Vollzugsrichtlinien.

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