141.113
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Lohnzahlung
Jahresarbeitszeit
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Lohnzahlung
1. Der Lohn wird ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen ausbezahlt.
2. Der für die Lohnzahlung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der Normalarbeitszeit gemäss Art. 10 Abs. 1 der Personalverordnung.