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141.113 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Vereinbarung

Jahresarbeitszeit
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Vereinbarung

1. Mitarbeitende, die mit der Jahresarbeitszeit arbeiten möchten, beantragen dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse ihrer vorgesetzten Person bis Ende September des Vorjahres.

2. Die Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bedarf der Schriftlichkeit.

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