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Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Grundsatz

Jahresarbeitszeit
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Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Grundsatz

1. Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der effektiven Arbeitstage errechnet.

2. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden.

3. Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Voraus schriftlich vereinbart. Je Woche darf durchschnittlich höchstens während 50 Stunden gearbeitet werden.

4. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden.

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