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141.113 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Vereinbarung

Bandbreitenmodell
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Vereinbarung

1. Mitarbeitende, die nach einem Bandbreitenmodell arbeiten möchten, beantragen dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse ihrer vorgesetzten Person bis Ende September des Vorjahres.

2. Die Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bedarf der Schriftlichkeit. Die vereinbarte Bandbreite gilt in der Regel während eines Kalenderjahres. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt die Bandbreite nach Variante 7.

3. Der Bezug der zusätzlichen Ferientage richtet sich nach den Bestimmungen über die Ferien gemäss Art. 18 der Personalverordnung.

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