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141.113 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Gleitende Arbeitszeit
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen.

2. Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug gemäss Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen.

3. Kann ein positiver Gleitzeitsaldo aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austrittstag nicht abgebaut werden, so kann unter Mitbericht des Personalamts eine Entschädigung mit Bewilligung des Regierungsrats ausgerichtet werden.

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