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141.113 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende

Gleitende Arbeitszeit
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende

1. Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden; bei Teilzeit Arbeitenden gilt dies anteilsmässig.

2. Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug mit einem 1/2184 des Jahreslohnes je Stunde ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.

3. Kann ein Gleitzeitsaldo aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Jahresende nicht auf 40 Stunden abgebaut werden, so kann mit Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers unter Rückmeldung an das Personalamt ein überschiessender Gleitzeitsaldo übertragen werden.

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