141.113
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Gleitzeitsaldo
Gleitende Arbeitszeit
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Gleitzeitsaldo
1. Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
2. Die Kompensation eines positiven Gleitzeitsaldos erfolgt in Absprache mit dem Vorgesetzten.
3. Die Vorgesetzten überprüfen monatlich den Gleitzeitsaldo ihrer Mitarbeitenden.