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141.113 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Gleitzeitsaldo

Gleitende Arbeitszeit
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Gleitzeitsaldo

1. Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.

2. Die Kompensation eines positiven Gleitzeitsaldos erfolgt in Absprache mit dem Vorgesetzten.

3. Die Vorgesetzten überprüfen monatlich den Gleitzeitsaldo ihrer Mitarbeitenden.

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