141.113
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2. Für Lernende werden im Rahmen dieser Bestimmungen die Arbeitszeiten gesondert geregelt.