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141.113 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Für Lernende werden im Rahmen dieser Bestimmungen die Arbeitszeiten gesondert geregelt.

Geltungsbereich Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung →

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