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141.112 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Übergangsrecht

1. Diese Ausführungsbestimmungen finden mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auf alle laufenden personalrechtlichen Verfahren Anwendung, ausgenommen auf hängige Beschwerdeverfahren.

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