141.112
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Übergangsrecht
1. Diese Ausführungsbestimmungen finden mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auf alle laufenden personalrechtlichen Verfahren Anwendung, ausgenommen auf hängige Beschwerdeverfahren.