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Art. 7d Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Aufbewahrung des Personaldossiers

Personaldossier
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Art. 7d Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Aufbewahrung des Personaldossiers

1. Personalakten sind vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderung durch unbefugte Personen zu schützen.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Haupt- und Nebendossiers während zehn Jahren durch das Personalamt aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Personaldossiers dem Staatsarchiv angeboten. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind zu gewährleisten.

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