141.112
CH-OW
Art. 7d Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Aufbewahrung des Personaldossiers
Personaldossier
Art. 7d Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Aufbewahrung des Personaldossiers
1. Personalakten sind vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderung durch unbefugte Personen zu schützen.
2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Haupt- und Nebendossiers während zehn Jahren durch das Personalamt aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Personaldossiers dem Staatsarchiv angeboten. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind zu gewährleisten.