141.112
CH-OW
Art. 7c Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Auskunfts- und Einsichtsrecht
Personaldossier
Art. 7c Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Auskunfts- und Einsichtsrecht
1. Mitarbeitende haben das Recht auf Auskunft über den Inhalt ihres Personaldossiers. Wird ein Auskunftsgesuch gestellt, so darf die Auskunft nur ausnahmsweise beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegend private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
2. Vorgesetzte erhalten auf Anfrage Einsicht in die Personaldossiers (Hauptdossier) ihrer Mitarbeitenden.