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Art. 7b Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Inhalt des Personaldossiers

Personaldossier
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Art. 7b Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Inhalt des Personaldossiers

1. Das Personaldossier darf nur Daten enthalten, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Haupt- und Nebendossier sind periodisch - in der Regel jedes zweite Jahr - dahingehend zu überprüfen.

2. Das Führen von Personalakten ausserhalb von Haupt- und Nebendossier ist untersagt. Ausgenommen davon sind Notizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind.

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