141.112
CH-OW
Art. 7b Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier - Inhalt des Personaldossiers
Personaldossier
Art. 7b Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier · Inhalt des Personaldossiers
1. Das Personaldossier darf nur Daten enthalten, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Haupt- und Nebendossier sind periodisch - in der Regel jedes zweite Jahr - dahingehend zu überprüfen.
2. Das Führen von Personalakten ausserhalb von Haupt- und Nebendossier ist untersagt. Ausgenommen davon sind Notizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind.